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   BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15   

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https://dejure.org/2015,17124
BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15 (https://dejure.org/2015,17124)
BPatG, Entscheidung vom 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15 (https://dejure.org/2015,17124)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 24 W (pat) 5/15 (https://dejure.org/2015,17124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO
    Markenbeschwerdeverfahren - "Diabolo Freizeitsport" - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Erinnerung - Organisationsverschulden - Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten - zu den Anforderungen an die Büroorganisation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis des Beruhens einer Fristversäumung auf einem unvorhersehbaren Fehlverhalten der bislang zuverlässigen Angestellten eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen eines Patentwiderspruchsverfahrens

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Diabolo Freizeitsport" - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Erinnerung - Organisationsverschulden - Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten - zu den Anforderungen an die Büroorganisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15
    Zu den Anforderungen an eine den o. g. Zwecken genügende Büroorganisation gehört eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass am Ende jedes Arbeitstages im Wege einer Endkontrolle von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im jeweils zu führenden Fristenkalender vermerkten Sachen korrespondieren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2000; s. a. BGH, Beschl. v. 13.9.2009 - III ZB 26/07; Beschl. v. 26.4.2012 - V ZB 45/11, - alle juris), wobei der Fristenkalender so zu führen ist, dass auch eine gestrichene Frist bei der Endkontrolle noch überprüfbar ist (BGH Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14 m. w. N. - juris).
  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04; B. v. 2.4.2008 - XII ZB 190/07; B. v. 7.3.2012 - XII ZB 277/11 - alle juris, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 219/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15
    Beinhaltet eine mündliche Anweisung - wie im vorliegenden Fall, in dem die fristwahrende Absendung der Rechtsmittelschrift nach dem Vortrag des Anmelders erst einige Tage nach der Anweisung der Urlaubsvertretung des Verfahrensbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt und abgesendet werden sollte - nicht zugleich die Anordnung, die entsprechende Handlung sogleich vorzunehmen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die rechtzeitige Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes nicht unterbleibt (vgl. z. B. BGH Beschl. v. 15.11.2007 - IX ZB 219/06; - juris).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 277/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht befolgte mündliche Anweisung zur

    Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04; B. v. 2.4.2008 - XII ZB 190/07; B. v. 7.3.2012 - XII ZB 277/11 - alle juris, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 45/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Büroorganisation des

    Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15
    Zu den Anforderungen an eine den o. g. Zwecken genügende Büroorganisation gehört eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass am Ende jedes Arbeitstages im Wege einer Endkontrolle von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im jeweils zu führenden Fristenkalender vermerkten Sachen korrespondieren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2000; s. a. BGH, Beschl. v. 13.9.2009 - III ZB 26/07; Beschl. v. 26.4.2012 - V ZB 45/11, - alle juris), wobei der Fristenkalender so zu führen ist, dass auch eine gestrichene Frist bei der Endkontrolle noch überprüfbar ist (BGH Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14 m. w. N. - juris).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 190/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der

    Auszug aus BPatG, 23.06.2015 - 24 W (pat) 5/15
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04; B. v. 2.4.2008 - XII ZB 190/07; B. v. 7.3.2012 - XII ZB 277/11 - alle juris, jeweils m. w. N.).
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